Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit
Article 18
Everyone has the right to freedom of thought,conscience and religion; this right includes freedom to change his religion or belief, and freedom, either alone or in community with others and in public or private, to manifest his religion or belief in teaching, practice, worship and observance.
Universal Declaration of the HUMAN RIGHTS proclaimed by the United Nations in 1948, New York City United States of America (U.S.A.)
FULL VERSION of the UNIVERSAL DECLARATION OF THE HUMAN RIGHTS, proclaimed by the UNITED NATIONS in 1948, www.libertyandpeacenow.org/humanrights.htm
Meinungs- Presse- und Informations-Freiheit
ARTIKEL 5, Grundgesetz, Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
AUZUG aus der Allgemeinen Erklärung für die Menschenrechte, proklamiert
durch die United Nations (UN, Vereinte Nationen) im Jahr 1948, in New York City, United States of America:
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.