EuGH bestätigt Vergütungsanspruch der Urheber für Drucker und PC
München, 28. Juni 2013. (red). In seinem Urteil vom 27. Juni 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden , dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC eine Gerätevergütung zu entrichten ist. In den seit 2002 eingeleiteten Klageverfahren der VG WORT gegen mehrere Hersteller, Händler und Importeure von Druckern und PC hatte der für das Urheberrecht zuständige
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dem Europäischen Gerichtshof im Jahre 2011 mehrere Fragen zur Klärung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht vorgelegt. Der EuGH hat die Rechtsauffassung der VG WORT in wichtigen Punkten bestätigt. Die in der EU – Urheberrichtlinie
vorgesehene Ausnahme für „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“
umfasse auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers oder PCs , soweit diese Geräte miteinander verbunden sind. Führe der dadurch ermöglichte Vervielfältigungsvorgang im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger , müssten die Urheber dafür
in jedem Falle einen gerechten Ausgleich erhalten.
Bei der Frage der Vergütungspflicht komme es auch nicht darauf an, ob der Rechteinhaber der Vervielfältigung zugestimmt hat oder nicht. Wenn ein europäischer Mitgliedstaat bestimmte Vervielfältigungen gesetzlich erlaubt, wie dies in Deutschland gemäß § 53 UrhG der Fall ist, hat eine etwaige Zustimmung des Urhebers keinen Einfluss auf die Vergütung.
Schließlich führe auch die bloße Möglichkeit des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen, die Vervielfältigungen verhindern oder einschränken – wie bei spielsweise Kopierschutzmaßnahmen keineswegs dazu, dass die Vergütung entfällt. Die Entscheidung des EuGH sorgt in
einem wichtigen und seit vielen Jahren geführten Rechtsstreit für Klarheit. „Sie hat große Bedeutung” , so Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT, „für die Sicherung einer angemessenen Vergütung der Urheber und Rechteinhaber im digitalen
Bereich.“ Das gilt sowohl für das bis Ende 2007 geltende Urheberrecht, das Gegenstand des Ausgangsverfahrens beim BGH war, als auch für die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008.
Zusammenfassend zur Historie des Verfahrens: Der Bundesgericht shof hatte seinerzeit, im Dezember 2007 und im Oktober 2008 eine
Vergütungspflicht für Drucker und PCs zunächst abgelehnt. Die nachfolgenden Verfassungsbeschwerden der VG WORT hatten jedoch Erfolg. Das
Bundesverfassungsgericht hob sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf und verwies zur Klärung zurück an den Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einzelne Fragen zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestim mter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RiLi 2001/29/EG v. 22. Mai 2001) vorgelegt. Nach der Entscheidung des EuGH am 27. Juni 2013 wird das Verfahren beim Bundesgerichtshof fortgeführt werden.
Die Verwertungsgesellschaft WORT verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland. www.vgwort.de
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