Landesordnungsbehörde warnt vor der illegalen Haltung gefährlicher Hunde
Trier/Rheinland-Pfalz. 13. Juli 2010 (red.). Aus Anlass der schwerwiegenden Beißvorfälle mit gefährlichen Hunden in anderen Bundesländern warnt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde davor, ohne die erforderliche Erlaubnis einen Hund der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier oder einen Mischling zu erwerben, der von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammt.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) erlaubnispflichtig und nur unter ganz strengen Auflagen ausnahmeweise möglich. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind angehalten, strikt gegen Verstöße vorzugehen und die Hunde bei Verstößen sofort sicherzustellen.
Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Haltung und eine besondere Sachkunde nachgewiesen sowie strenge Auflagen erfüllt werden.
Dadurch konnte bisher verhindert werden, dass es in Rheinland-Pfalz zu ähnlichen Beißvorfällen wie in anderen Bundesländern mit diesen gefährlichen Hunderassen gekommen ist.
Seit Inkrafttreten des Landesgesetzes über Gefährliche Hunde, das die gefährlichen Rassen verbietet, sind die Zahlen stark rückläufig. Gab es im Jahr 2001 noch 4.018 Hunde dieser Rassen, sind es im Jahr 2010 nur noch 1.606. Leider musste die ADD in den vergangenen Monaten feststellen, dass die Zahlen der illegal in Rheinland-Pfalz gehaltenen, gefährlichen Hunde – insbesondere durch Einfuhren aus Osteuropa – steigen.
Durch die dort vorherrschenden Zuchtbedingungen sind Krankheiten beziehungsweise in der späteren Entwicklung aggressive Anzeichen keine Seltenheit.
Die ADD weist deshalb nochmals ausdrücklich auf die Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit dieser Hunderassen hin und bittet die Bevölkerung, auch zum eigenen Schutz und dem Schutz der Familie, bei dem Erwerb und der Auswahl eines Hundes darauf zu achten, dass es sich nicht um Abkömmlinge dieser Rassen oder Mischlinge mit Anteilen dieser Rassen handelt.
Auch die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden sowie die Einfuhr aus dem Ausland sind verboten. Zuwiderhandlungen stellen einen Bußgeldtatbestand oder sogar eine Straftat dar.
Neben den bußgeld- und strafrechtlichen Sanktionen muss der Halter eines solchen Hundes, der keine Erlaubnis hat, mit der Sicherstellung der illegal gehaltenen Hunde und deren Unterbringung in Tierheimen rechnen. Für die dadurch entstehenden Kosten muss grundsätzlich der Halter aufkommen.
Das LHundG sowie weitere Informationen zum Thema gefährliche Hunde sind auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion eingestellt.
Posted inDeutschland