Unter Terror-Verdacht auf Vortragsreise: JungeWelt-Korrespondentin und Journalistin verhaftet
Von Andreas Klamm
Berlin/Karlsruhe/Bonn/Köln. 13. Dezember 2007/Politik/Menschenrechte/- Am 10. Dezember 2007 wurde aufgrund eines Haftsbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof vom 13. September 2005 die JungeWelt-Korrespondentin und Journalistin Heike Schrader (42) bei ihrer Einreise nach Deutschland auf dem Flughafen in Köln verhaftet. Die Journalistin wurde wegen des bestehenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach dem Paragraph 129 a des Strafgesetzbuches festgenommen und kurze Zeit später nach einer Haftprüfung gegen die Zahlung einer Kaution und unter weiteren Auflagen wieder freigelassen., bestätigte die stellvertretende Presse-Sprecherin und Staatsanwältin beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe, Dr. Sonja Heine, in einem Telefoninterview mit British Newsflash Magazine (est. 1986).
Bereits am Dienstagnachmittag wurde die mit einem griechischen Bürger verheiratete in Athen lebende Journalistin von Beamten des Bundeskriminalamtes (BKA) auf dem Flughafen Köln/Bonn bei der Einreise in Deutschland festgenommen. Noch am Dienstag wurde die Korrespondentin und Journalistin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnete und diesen gegen Kautionsleistung sowie weitere Auflagen außer Vollzug gesetzt hat.
Pressesprecherin Dr. Heine: Der Frau wird zur Last gelegt, von Frühjahr 1996 bis Frühjahr 1998 Mitglied der im Inland innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung gewesen zu sein nach den Paragraph 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung.
Von 1996 bis 1998, so teilt der Generalbundesanwalt in einer Pressemitteilung vom 12. Dezember mit, soll die Journalistin Heike Schrader als Aktivistin für die damals innerhalb der DHKP-C bestehende inländische terroristische Vereinigung tätig gewesen sein. Der Verdacht bestehe, dass die Autorin neben anderen Personen verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit der DHKP-C war als führendes Mitglied dem in Köln ansässigen “Özgür Halklar Komitesi” (ÖHK, “Informationszentrum freier Völker”) angehörte.
In dieser Eigenschaft soll die Journalistin, so informierte das Büro der Generalbundesanwältin Monika Harms weiter, mehrfach an Treffen hochrangiger Funktionäre teilgenommen haben. Diese Treffen hätten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und Tötungsdelikten sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C gedient.
Seit dem Jahr 2001 solle Heike Schrader flüchtig sein und werde mit Haftbefehl gesucht, der im Jahr 2005 neu gefasst worden sein soll und jetzt am 11. Dezember durch den zuständigen Ermittlungsrichter außer Vollzug gesetzt wurde nach Zahlung einer Kaution von 5.000 Euro nach Angaben der Berliner Zeitung Junge Welt und weiteren Auflagen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.
Die Journalistin und Autorin reiste aus Anlaß einer Lese-Reise nach Deutschland um das von ihr übersetzte und kommentierte Buch “Guantanamo auf griechisch – Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat” über Folter im EU-Mitgliedsland Griechenland vorzustellen.
Die deutschen Ermittler sind auf die Lesereise “per Internetrecherche” aufmerksam geworden., informierte die Pressesprecherin der Generalbundesanwaltschaft, Dr. Sonja Heine.
Ulla Jelpke: Terrorkeule gegen linke Journalistin?
Am Mittwoch, 12. Dezember warf die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe vor, die Terrorismuskeule des Paragraphen 129 a zu schwingen.
Die Politikerin erklärte in einer Pressemitteilung weiter: Nach kritischen Sozialwissenschaftlern und Antimilitaristen in Berlin trifft es diesmal die in Athen lebende linke Journalistin Heike Schrader. Offenbar geriet die Journalistin ins Visier der Terroristenjäger, als sie Ende der 90er Jahre von Prozessen gegen Aktivisten der verbotenen linken türkischen Organisation DHKP-C in Deutschland berichtete.
Obwohl Heike Schrader nach Auskunft der Generalbundesanwaltschaft seit 2001 mit internationalem Haftbefehl gesucht wurde, reiste sie in den vergangenen Jahren wiederholt problemlos in die Bundesrepublik ein und trat als Referentin auf öffentlichen Veranstaltungen auf. In Athen ist sie offiziell bei den Behörden in Griechenland als Korrespondentin der Tageszeitung “junge Welt” akkreditiert.
Dass Heike Schrader ausgerechnet zu Beginn ihrer Vortragsreise über Folter an politischen Gefangenen verhaftet wurde, ist ein gezielter Einschüchterungsversuch gegen eine couragierte Journalistin. Das absurde Ermittlungsverfahren gegen Heike Schrader ist ein erneuter Beweis für die Notwendigkeit, den Paragraphen 129a endlich abzuschaffen., bewertete Ulla Jelpke die Verhaftung der Journalistin.
Heike Schrader stellte ihr in diesem Monat im Pahl-Rugenstein Verlag Bonn erscheinendes Buch am Mittwoch nachmittags bei einer Lesung im Deutschen Bundestag bei der Fraktion DIE LINKE vor.
Berliner Tageszeitung junge Welt:
Uuups, Lügen in Zeiten der Folter
Der Chefredakteur der in der Berlin seit 1947 erscheinenden Tageszeitung junge Welt, Rüdiger Göbel, informierte in einem Beitrag zur Verhaftung der Journalistin und Korrespondentin Heike Schrader am Mittwoch: Auf Nachfrage erklärte die Generalbundesanwaltschaft, Heike Schrader sei seit 2001 mit internationalem Haftbefehl gesucht worden. Warum die jW-Autorin ausgerechnet jetzt verhaftet wurde, da sie das Buch »Guantánamo auf Griechisch. Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat« vorstellt, konnte die Sprecherin in Karlsruhe nicht sagen. Tatsächlich war die legal in Athen lebende Deutsche Heike Schrader in den vergangenen Jahren wiederholt in der BRD zu Besuch und Referentin auf öffentlichen Veranstaltungen. Sie ist in Athen beim zuständigen Ministerium offiziell als jW-Korrespondentin akkreditiert. Auf diesen Hinweis reagierte die Sprecherin der Generalbundesanwaltschaft überrascht mit der Bemerkung: Uuups.
Bereits in der Donnerstag-Ausgabe der Tageszeitung junge Welt vom 13. Dezember 2007 berichtet der Journalist Rüdiger Göbel in seinem Beitrag über Lügen in Zeiten der Folter, …… Doch die Pressemitteilung Nr. 32 aus Karlsruhe basiert auf einer Lüge bei dem vermeintlichen Coup gegen eine international gesuchte Terroristin handelt es sich offensichtlich um einen Einschüchterungsversuch gegen eine mutige linke Journalistin. … Das klingt brandgefährlich. Doch daß die Verhaftete das wirklich ist, glaubt nicht einmal der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Der setzte den Haftbefehl am Dienstag gegen eine Kaution in Höhe von 5000 Euro die Staatsanwaltschaft hatte 30000 Euro verlangt und Meldeauflagen umgehend außer Vollzug.
Die Junge Welt-Autorin heiratete im Jahr 2000 einen Mann aus Griechenland und habe seitdem ihren Lebensmittelpunkt in Athen. Seit Jahren sei die Journalistin dort beim zuständigen Ministerium als junge Welt-Korrespondentin akkreditiert. Dies sei auch den deutschen Behörden bekannt. Wiederholt habe die Autorin in den vergangenen Jahren ihre in Deutschland lebende Familie und die Redaktion der Tageszeitung junge Welt besucht. Zudem soll die Autorin mehrfach in den Jahren seit der Erst-Ausstellung des Haftbefehls im Jahr 2001 als Referentin öffentlich bei politischen Veranstaltungen, zuletzt im März diesen Jahres in Berlin, aufgetreten sein, informierte die Tageszeitung.
In dem veröffentlichten Beitrag vom 13. Dezember 2007 gelangte der Journalist Rüdiger Göbel, der Tageszeitung junge Welt in seinem Artikel zur Schlußfolgerung: Das Vorgehen der deutschen Sicherheitsbehörden läßt zwei Schlußfolgerungen zu. Entweder das BKA hat bei der Terrorfahndung jahrelang geschlampt und eine mögliche frühere Verhaftung schlichtweg verpennt. Oder aber, die BRD-Behörden agierten auf einen Wink aus Athen, in der Hoffnung, die Publizistin mit dem »Terrorvorwurf« zu diskreditieren. Letzteres dementierte die Bundesanwaltschaft am Mittwoch nachmittag auf jW-Nachfrage ausdrücklich. Die deutschen Ermittler seien auf die Lesereise per Internetrecherche aufmerksam geworden. Daß die Gesuchte in Griechenland gelebt habe, sei bekannt gewesen ein Widerspruch zur am Morgen schriftlich verbreiteten Erklärung, Heike Schrader sei flüchtig gewesen.
Hintergrund-Informationen:
Beseitigung des türkischen Staates zum Ziel
Der terroristische Flügel der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front), so teilte das Büro des Generalbundesanwaltes in einer Pressemeldung vom 12. Dezember 2007 mit, habe sich zum Ziel gesetzt, den türkischen Staat mittels eines bewaffneten Kampfes zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1994 habe die Gruppierung in der Türkei mehrere Tötungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschlägen verübt, zu denen sie sich jeweils öffentlich bekannt hat.
In Deutschland verfüge die DHKP-C über festgefügte Organisationsstrukturen. Innerhalb der DHKP-C-Führung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich ab 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschläge gegen türkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und äußere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte.
Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erklärte der Generalsekretär der Organisation Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der inländischen terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.
Der Journalistin Heike Schrader sei als Beschuldigte verdächtig, von 1996 bis 1998 als Aktivistin für die damals innerhalb der DHKP-C bestehende inländische terroristische Vereinigung tätig gewesen zu sein, teilte die Bundesanwaltschaft in der Pressemitteilung Nr. 32 vom 12.12.2007 32/2007 Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der türkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C mit.
Gegen die DHKP-C werde nach der Gewaltverzichts-Erklärung in Deutschland zwar nicht mehr nach dem Paragraphen 129 a doch immer noch dem Paragraphen 129 b ermittelt, der die Verfolgung für im Ausland aktive terroristische Organisationen regelt.
Buch mit brisantem Inhalt:
Guantanamo auf Griechisch
Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat
Die junge Welt-Autorin, Korrepondentin und Journalist reiste am 10. Dezember 2007 zu einer Lese-Reise nach Deutschland um das im Pahl-Rugenstein Verlag erschienene Buch Guantanamo auf griechisch Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat im Rahmen einer Vortragsreise vorzustellen.
Die linke Publizistin Heike Schrader übersetzte den Inhalt des Buches, welches über die linke griechische Stadtguerillagruppe Epanastatiki Organossi 17. Novembri (Revolutionäre Organisation 17. November, kurz genannt 17N) berichtet.
In dem Buch beschreibt der Auto Savvas Xiros detailliert, wie er nach seiner Verhaftung 2002 trotz schwerster Verletzungen von der Sicherheitsbehörden des EU-Mitgliedslandes auf der Intensivstation in einem Krankenhaus in Athen gefoltert zu Aussagen erpresst worden sei.
Der Autor schildert das Agieren von Polizei und Geheimdiensten in der Europäischen Union, welches als Verstoß gegen die Antifolter-Konvention und als skandalös bezeichnet werden könne.
Daher gilt der Inhalt des Buches als brisant.
Die Tageszeitung junge Welt (http://www.jungewelt.de) berichtete bereits in den Ausgaben am 3. und 10. Dezember 2007.
Im Vorwort des Buches wird beschrieben: Am 29. Juni 2002: Bei dem Versuch einen Verkaufskiosk einer griechischen Schifffahrtsgesellschaft zu sprengen, explodiert ein Bombe in den Händen von Savvas Xiros. Der Schwerverletzte wird im Hafen von Piräus von Beamten der Antiterrorpolizei aufgegriffen und auf die Intensivstation des staatlichen Krankenhauses Evangelismos verbracht.
Noch auf der Intensivstation wird das Mitglied der Revolutionären Organisation 17. November, 17N” von Antiterror-Spezialisten verhört. Ohne Beisein eines Anwaltes und anfänglich sogar ohne offiziell verhaftet worden zu sein. Die dem Schwerverletzten in nächtlichen Verhören mit CIA Methoden abgerungenen Aussagen sind Grundlage für Anklagen seiner selbst und anderer im Frühjahr 2003 vor Gericht gestellter mutmaßliche Mitglieder der 17N.
Sowohl im Verfahren in erster Instanz, als auch im Berufungsverfahren 2006 wurden die Aussagen von Savvas Xiros, einem Ikonenmaler aus Griechenland, auf der Intensivstation trotz schwerster juristischer und medizinischer Einsprüche als verwertbar anerkannt und dienten der Verurteilung von 15 Menschen zu langjährigen bis mehrmals lebenslänglichen Gefängnisstrafen.
Savvas Xiros hat bis heute vergeblich versucht, die Spuren der erlittenen Folter ärztlich feststellen zu lassen. Untersuchungen, die einen direkten Einlauf von auf das Hirn wirkenden Chemikalien durch die Halsschlagader nachweise könnten, wurden ihm verweigert. Unerklärt bleibt auch eine Klammerung der Schädeldecke für die es keinen Eingriff in den Krankenblättern gibt.
Die Aufzeichnungen von den Verhören auf der Intensivstation werden geheimgehalten.
Zahlreiche Festnahmen und Verurteilungen beruhen allein auf den Aussagen des schwerverletzten und nicht vernehmungsfähigen Savvas Xiros, die er unter dem Einfluss von Medikamenten auf einer Intensivstation gemacht haben soll.
In erster Instanz wurde Savvas Xiros zu einer Freiheits-Strafe von sechsmal lebenslänglich verurteilt. Der Revolutionär hat Monate gebraucht, bis er nach seinem Krankenhausaufenthalt Halluzination und Wirklichkeit wieder auseinander zu halten lernte.
Im Jahr 2005 hat er begonnen, seine Erlebnisse auf der Intensivstation schriftlich festzuhalten. Das Ergebnis ist ein überraschend spannend und literarisch geschriebenes Dokument, nicht nur aufgrund der Ungeheuerlichkeit seiner Geschichte einem Roman gleichend.
Die Aufzeichnungen des Gefangenen zeigen auf, wie mitten in Europa gegen militante Linke Methoden angewendet werden, die mit den eigenen rechtsstaatlichen Grundsätzen, die immer beschworen wurden, nichts zu tun haben.”
Im Jahres-Bericht von Amnesty international aus dem Jahr 2003 wurde im Bereich Haft-Bedingungen dokumentiert:
Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden gegen 18 mutmaßliche Mitglieder der illegalen Gruppe »17. November«, die für 23 politische Morde und andere in den Jahren 1975 bis 2000 begangene Straftaten verantwortlich gemacht wurde, gab Grund zur Besorgnis.
Am 29. Juni wurde ein Mann namens Savvas Xiros mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert, die er sich anscheinend in Piräus beim Umgang mit Sprengstoff zugezogen hatte. Während seines mehrwöchigen Klinikaufenthalts stand er unter Polizeibewachung und durfte angeblich aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen nur sehr eingeschränkt von seiner Familie besucht werden.
Ein Staatsanwalt durfte ihn hingegen ausführlich vernehmen, nach Angabe der Behörden als Zeugen. Zur Anklageerhebung gegen Savvas Xiros kam es erst am 31. Juli. Einige der 17 weiteren Verdächtigen wurden nach ihrer Festnahme im Juli in völliger Isolation in Haft gehalten. Im Oktober beschwerte sich Angeliki Sotiropoulou, die einzige Frau in der Gruppe, über ihre Haftbedingungen und erhob den Vorwurf, sie dürfe mit ihrem Anwalt keinerlei schriftliche Unterlagen austauschen. Außerdem erklärte sie, in der Presse erschienene Artikel ließen vermuten, dass die Telefonate zwischen ihr und ihrem Verteidiger abgehört würden.
Amnesty international, Deutschland, Jahresbericht 2003
http://www2.amnesty.de/internet/deall.ns…7f?OpenDocument
Unbestätigten Berichten zufolge, soll die Organisation 17. November ab 1975 in Griechenland 23 Menschen ermordet haben, darunter Diplomaten, Unternehmer, Verleger und Politiker. Unter den Toten befinden sich vier US-Bürger. Dutzende Anschläge mit Bomben und Panzerfäusten werden der Organisation zugeschrieben. Die linksextremistische “Epanastatiki Organossi 17. Novembri” (Revolutionäre Organisation 17. November) benannte sich nach den 17. November 1973. An diesem Tag ging die Militärregierung mit Panzern gegen demonstrierende Studenten vor, die das Polytechnikum in Athen besetzt hatten.
Dabei starben 34 Menschen, 800 wurden verletzt. Beim ersten Anschlag der 17N im Dezember 1975 wurde der CIA-Repräsentant in Athen, Richard Welch, getötet. Die durch die 17 N getöteten Menschen waren nach den Kommuniqués der Organisation vor allem “Feinde des Volkes” und “korrupte Politiker”.
Die Publizistin Heike Schrader, die das Buch von Savvas Xiros übersetzte, stellt bei einer Vortragsreise unter anderem in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Nürnberg das traurige und beeindruckende Werk vor.
Anti-Folter-Konvention (UN United Nations)
Am 26. Juni 1987 trat die Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen (United Nations, New York) in Kraft, die am 6. Oktober 1988 auch in Griechenland ratifiziert wurde.
Im Artikel 1 der von 20 Staaten unterzeichneten Konvention ist festgelegt:
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
(2) Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Artikel 3
(1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.”
Vergleiche dazu: http://untreaty.un.org/ENGLISH/bible/eng…IV/treaty14.asp
Deutsche Version der Anti-Folter-Konvention: http://www.aufenthaltstitel.de/folter.html#1
Englische Version der Anti-Folter-Konvention: http://www.hrweb.org/legal/cat.html
Nach der Verhaftung:
Lese- und Vortragsreise der Autorin Heike Schrader
Am Samstag, 15. Dezember 2007, um 17 Uhr wird die Autorin das Buch auf der Linken Literatur-Messe, welche vom 14. bis 16. Dezember 2007, stattfindet in der Köngistraße 93, in Nürnberg vorstellen.
Die Linke Literatur-Messe findet in diesem Jahr bereits zum 12. Mal statt. Bekannte und weniger Autoren von zahlreichen Verlagen aus Deutschland stellen ihre Werke der Öffentlichkeit vor. Die Messe ist am Samstag von 10 bis 22 Uhr und am Sonntag von 10 bis 15 Uhr geöffnet.
Ausführliche Informationen zur Messe sind im Internet abrufbar bei http://www.linke-literaturmesse.org und http://www.linke-literaturmesse.org/index3.htm .
Veranstalter der Literatur-Messe ist der Literaturverein Libresso e.V. und Metroproletan Archiv & Bibliothek in Nürnberg
Das Buch Guantanamo auf griechisch – Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat ist Pahl-Rugenstein-Verlag in Bonn im Dezember erschienen.
Verlags- und Buch-Informationen im Detail:
Guantanamo auf griechisch – Zeitgenössische Folter im Rechtsstaat
Autor der Original-Ausgabe in der griechischen Sprache: Savvas Xiros
Autorin, Publizistin der deutschen Übersetzung: Heike Schrader, Journalistin
Gebundene Ausgabe: 129 Seiten
Verlag: Pahl-Rugenstein; Auflage: 1 (10. Dezember 2007)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3891443943
ISBN-13: 978-3891443941
Preis: 13,90 Euro
Informationen über den Verlag und zum Buch im Internet:
http://www.che-chandler.com/catalog/html/impressum.htm ,
http://www.pahl-rugenstein.de
Juristische Hintergrund-Information:
Gesetzliche Regelungen zu Vereinigungen mit dem Ziel die Bevölkerung einzuschüchtern im Strafgesetzbuch Paragraph 129 a
In den Paragraphen 129 a und 129 b wird unter anderem das Vorgehen und die Maßnahmen gegen inländische und ausländische terroristische Vereinigungen geregelt.
Die Wurzeln beider Paragraphen (129/129 a) liegen im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794. Im Jahr 1976 der wurde der Paragraph 129 a StGB (terroristische Vereinigung) im Strafgesetzbuch in der damaligen Bundesrepublik Deutschland eingeführt.
Bestimmungen zur Verfolgung inländischer krimineller Vereinigungen:
Zitat: § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen,
oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.12.2003 (PDF-Format BGBl. I S. 2836) m.W.v. 28.12.2003.
Regelung zur Verfolgung ausländischer terrroristischer Vereinigungen oder im Ausland tätiger terroristischer Organisation im Strafgesetzbuch:
Zitat: § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt.
Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
Quellen:
1.Telefoninterview mit Pressesprecherin und Staatsanwältin Dr. Sonja Heine, Generalbundesanwalt, Karlsruhe am 12. Dezember 2007, nachmittags
2.Pressemeldung No. 2029, Berlin, Partei, Die LINKE, Ulla Jelpke, http://www.ulla-jelpke.de/news_detail.php?newsid=733
3.Redaktion der Tageszeitung junge Welt, Berlin,
4.Generalbundesanwalt, Karlsruhe, Internet-Recherche, http://www.generalbundesanwalt.de/de/index.php , http://www.generalbundesanwalt.de/de/sho…id=9&newsid=296
5.Telefonische Anfrage beim Verlag Pahl-Rugenstein, Bonn, http://www.che-chandler.com/catalog/html/impressum.htm , http://www.pahl-rugenstein.de , http://www.che-chandler.com/catalog/index.php?cPath=959
6.Indymedia, http://de.indymedia.org/2007/12/202427.shtml
7.Linke Zeitung, Internet, http://www.linkezeitung.de/cms/index.php, http://www.linkezeitung.de/cms/index.php
8.Juristischer Informationsdienst dejure.de, http://dejure.org/gesetze/StGB/129a.html
9.Amazon, http://www.amazon.de/Guantanamo-auf-grie…97571530&sr=8-7
10.Linke Literaturmesse, 12., Nürnberg, http://www.linke-literaturmesse.org
11.BBC London, United Kingdom, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/2138906.stm
Die 12seitige Sonder-Publikation ist bei British Newsflash Magazine, abrufbar bei www.britishnewsflash.de und bei http://www.britishnewsflash.de/t392f37-Unter-Terror-Verdacht-auf-Vortragsreise-JungeWelt-Korrespondentin-und-Journalistin-verhaftet.html
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